Urteil mit Auswirkungen auf den Bereich der Urheberrechtsverletzungen?
Im vorliegenden Fall ging es um Kinderpornografie. Im Unterschied zu Urheberrechtsverletzungen liegt hier als ein Straftatbestand bzw. der Verdacht dazu vor.
T-Online wollte die Herausgabe der Nutzerdaten an die Staatsanwalt mit der Begründung verhindern, dass dies unter das Fernmeldegeheimnis fällt.
Die Entscheidung traf das Landgericht Stuttgart am 4.1.2005 (13 Qs 89/04)
Wenn die Ermittlungsbehörden bereits die IP-Adresse ermittelt haben, sei bereits eine eindeutige Individualisierung erfolgt, lediglich Name und Anschrift seien nicht bekannt.
Ob statische oder dynamische IP-Adressen vorliegen, spielt im vorliegenden Kontext keine Rolle.
Die Frage, ob es sich um Bestandsdaten, die juristisch eine andere Qualität besitzen, handelt, wurde bejaht. Konkrete Verbindungsdaten wurden nicht angefragt.
Dieser Punkt ist sehr interessant, da er die Rückwärtsidentifikation ermöglicht, z.B. um eine Rechtsverletzung verfolgen zu können. Gleichzeitig wird das Fernmeldegeheimnis gewahrt.
Dieser Punkt könnte eine sehr große Bedeutung für das Urheberrecht haben.
Quelle der Dokumentation: NJW 9/2005, S. 614-616